Veröffentlicht am 29. März 2026
Adoption
Die Adoption Ihres Kindes muss Ihrer Schweizer Auslandvertretung gemeldet werden, damit die Daten in den verschiedenen Schweizer Registern aktualisiert werden können.
Die Zivilstandsbehörde in der Schweiz ist für die Anerkennung gemäss Schweizer Recht und die Eintragung der Daten im schweizerischen Personenstandsregister zuständig. Die Schweizer Vertretung nimmt die Eintragung im Auslandschweizerregister vor.
Zu diesem Zweck benötigt Ihre Schweizer Vertretung bestimmte Dokumente.
Eine im Ausland ausgesprochene Adoption Ihres Kindes muss in die verschiedenen Schweizer Register eingetragen werden, unabhängig davon, ob sie im Rahmen des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ-93) erfolgt oder nicht. Die Eintragung ist kostenlos.
Bundesamt für Justiz – Was ist das Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ)?
In der Regel sind der Schweizer Vertretung folgende Adoptionsunterlagen, versehen mit den gegebenenfalls erforderlichen Beglaubigungen, zwecks Übermittlung in die Schweiz vorzulegen:
- Original der Geburtsurkunde des Kindes vor der Adoption
- Original des Adoptionsentscheids, mit Angabe des Ortes, an dem dieser erlassen wurde (wenn möglich inkl. Rechtskraftbescheinigung)
- Original der Geburtsurkunde des Kindes nach der Adoption
- Falls zutreffend, Original der Bescheinigung, dass die Adoption gemäss dem Haager Übereinkommen im Sinne von Artikel 23 HAÜ-93 zustande gekommen ist (Certificate of Conformity of Intercountry Adoption)
Die folgenden Originaldokumente müssen bei Ihrer Schweizer Vertretung eingereicht werden:
Für Tunesien:
- Geburtsurkunde des Kindes vor der Adoption (مضمون ولادة) – auf Französisch (Die französische Version wird von den tunesischen Zivilstandsbehörden ausgestellt)
- Geburtsurkunde des Kindes nach der Adoption (مضمون ولادة) – auf Französisch (Die französische Version wird von den tunesischen Zivilstandsbehörden ausgestellt)
- Adoptionsurteil (حكم تبني)
Sämtliche tunesischen/libyschen Dokumente, die in arabischer Sprache eingereicht werden müssen, sind mit einer Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache (Französisch, Deutsch, Italienisch) oder Englisch zu ergänzen. Die Originaldokumente in arabischer Sprache müssen ebenfalls bei der Botschaft eingereicht werden.
Alle tunesischen Dokumente, einschliesslich der Originale in arabischer Sprache sowie Übersetzungen, müssen mit einer Apostille versehen sein. In Tunesien sind Notare befugt, die Apostille anzubringen.
Für Libyen:
Adoptionen sind in Libyen nicht möglich.
Alle libyschen Dokumente, einschliesslich der Originale in arabischer Sprache sowie Übersetzungen, müssen vom Aussenministerium in Tripolis beglaubigt werden.
Die Originaldokumente sind für die zuständige Zivilstandsbehörde in der Schweiz bestimmt und dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Sie werden nicht zurückgegeben. Fotokopien werden nicht akzeptiert. Gegebenenfalls können weitere Dokumente angefordert werden.
Falls eine vertiefte Überprüfung der ausländischen Zivilstandsdokumente durch eine Vertrauensanwältin oder einen Vertrauensanwalt der Schweizer Vertretung notwendig ist, gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Ihren Lasten.
Nutzen Sie den Online-Schalter, um Kopien der erforderlichen Unterlagen hochzuladen. Die Schweizer Vertretung prüft dann, ob die Dokumente korrekt sind, und fordert Sie anschliessend auf, die Originaldokumente einzureichen.
Für Informationen zum Schweizer Bürgerrecht:
Ein ordentlicher Schweizer Identitätsausweis kann erst ausgestellt werden, wenn die Adoption des Kindes im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen wurde bzw. wenn das Schweizer Bürgerrecht des adoptierten Kindes von der zuständigen Zivilstandsbehörde bestätigt wurde. In dringenden Fällen kontaktieren Sie bitte Ihre Schweizer Vertretung.
Falls Ihr Kind noch keinen Schweizer Pass hat, ist für die Einreise in die Schweiz gegebenenfalls ein Visum erforderlich.
Für die ausländische Aufenthaltsbewilligung Ihres Kindes wenden Sie sich bitte an die zuständige ausländische Behörde.