Veröffentlicht am 29. März 2026
Nach der Heirat/Eintragung der Partnerschaft im Ausland
Ihre Heirat oder Eintragung Ihrer Partnerschaft im Ausland muss Ihrer Schweizer Auslandvertretung gemeldet werden, damit die Daten in den verschiedenen Schweizer Registern aktualisiert werden können.
Die ausländischen Behörden informieren die Schweizer Vertretung grundsätzlich nicht über die von Ihnen eingegangene Verbindung. Sie müssen Ihrer Schweizer Vertretung daher die erforderlichen Dokumente vorlegen, damit die zuständige Zivilstandsbehörde in der Schweiz Ihre Ehe/Partnerschaft in ihrem Register eintragen kann. Ihre Auslandvertretung muss zudem Ihre Zivilstandsänderung im Auslandschweizerregister eintragen. Die Anmeldeverfahren sind kostenlos und können einige Zeit in Anspruch nehmen.
Lassen Sie Ihrer Schweizer Vertretung folgende Dokumente und Informationen zukommen:
- Original der Trauungsurkunde
- Kopie des Schweizer Ehefähigkeitszeugnisses
- Adresse der Ehegatten
Die folgenden Originaldokumente müssen bei Ihrer Schweizer Vertretung eingereicht werden:
Für Tunesien:
- Eheurkunde (مضمون زواج) – auf Arabisch und Französisch. Beide Dokumente werden von den tunesischen Zivilstandsbehörden ausgestellt. Der Ehevertrag (عقد زواج / صداق) wird von der Botschaft nicht entgegengenommen.
Sämtliche tunesischen/libyschen Dokumente, die in arabischer Sprache eingereicht werden müssen, sind mit einer Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache (Französisch, Deutsch, Italienisch) oder Englisch zu ergänzen. Die Originaldokumente in arabischer Sprache müssen ebenfalls bei der Botschaft eingereicht werden.
Alle tunesischen Dokumente, einschliesslich der Originale in arabischer Sprache sowie Übersetzungen, müssen mit einer Apostille versehen sein. In Tunesien sind Notare befugt, die Apostille anzubringen.
Für Libyen:
- Eheurkunde (عقد زواج) – auf Arabisch (ausgestellt von den libyschen Zivilstandsbehörden)
Sämtliche tunesischen/libyschen Dokumente, die in arabischer Sprache eingereicht werden müssen, sind mit einer Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache (Französisch, Deutsch, Italienisch) oder Englisch zu ergänzen. Die Originaldokumente in arabischer Sprache müssen ebenfalls bei der Botschaft eingereicht werden.
Alle libyschen Dokumente, einschliesslich der Originale in arabischer Sprache sowie Übersetzungen, müssen vom Aussenministerium in Tripolis beglaubigt werden.
Die Originaldokumente sind für die zuständige Zivilstandsbehörde in der Schweiz bestimmt und dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Sie werden nicht zurückgegeben. Fotokopien werden nicht akzeptiert. Gegebenenfalls können weitere Dokumente angefordert werden.
Falls eine vertiefte Überprüfung der ausländischen Zivilstandsdokumente durch einen Vertrauensanwalt oder eine Vertrauensanwältin der Schweizer Vertretung notwendig ist, gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Ihren Lasten.
Nutzen Sie den Online-Schalter, um Kopien der erforderlichen Unterlagen hochzuladen. Die Schweizer Vertretung prüft dann, ob die Dokumente korrekt sind, und fordert Sie anschliessend auf, die Originaldokumente einzureichen.
Lassen Sie Ihrer Schweizer Vertretung folgende Dokumente und Informationen zukommen:
Die Originaldokumente sind für die zuständige Zivilstandsbehörde in der Schweiz bestimmt und dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Sie werden nicht zurückgegeben. Fotokopien werden nicht akzeptiert. Gegebenenfalls können weitere Dokumente angefordert werden.
Falls eine vertiefte Überprüfung der ausländischen Zivilstandsdokumente durch einen Vertrauensanwalt oder eine Vertrauensanwältin der Schweizer Vertretung notwendig ist, gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Ihren Lasten.
Nutzen Sie den Online-Schalter, um Kopien der erforderlichen Unterlagen hochzuladen. Die Schweizer Vertretung prüft dann, ob die Dokumente korrekt sind, und fordert Sie anschliessend auf, die Originaldokumente einzureichen.
Beachten Sie dazu die Informationen der Schweizer Vertretung in dem Land, in dem die Ehe oder Partnerschaft geschlossen wurde.
Wenn Sie oder Ihr Ehegatte/Partner bzw. Ihre Ehegattin/Partnerin den Wohnsitz geändert haben, muss die neue Adresse gemeldet werden.
Falls Sie den Namen geändert haben, müssen Sie bestimmte amtliche Dokumente (Reisepass, Identitätskarte, Führerausweis usw.) bei der zuständigen Behörde erneuern. Falls Sie den Namen nicht geändert haben, brauchen Sie nichts zu unternehmen, da der Zivilstand im Schweizer Identitätsausweises nicht aufgeführt ist.
Falls Sie beabsichtigen, in die Schweiz zu reisen oder in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen, benötigt Ihr ausländischer Ehegatte/Partner bzw. Ihre ausländische Ehegattin/Partnerin möglicherweise ein Einreisevisum und/oder eine Aufenthaltsgenehmigung.
Ausländische Staatsangehörige erwerben mit der Heirat oder der Eintragung der Partnerschaft nicht automatisch das Schweizer Bürgerrecht. Weitere Informationen:
Ihre Zivilstands- und gegebenenfalls Namensänderung muss auch den verschiedenen Behörden gemeldet werden, die für Ihren Wohnsitz im Ausland zuständig sind (Einwohnerkontrolle, Migrationsbehörde, Steueramt usw.).
Wenn Sie mehr als eine Staatsangehörigkeit haben, erkundigen Sie sich bei den zuständigen ausländischen Behörden, ob Ihre Heirat oder Partnerschaft dort gemeldet werden muss.