Veröffentlicht am 29. März 2026
Geburt
Die Geburt Ihres Kindes muss Ihrer Schweizer Auslandvertretung gemeldet werden, damit die Daten in den verschiedenen Schweizer Registern aktualisiert werden können.
Findet eine Geburt im Ausland statt, wird die Schweizer Vertretung von den ausländischen Behörden nicht immer informiert. Deshalb müssen Sie ihr die notwendigen Dokumente zustellen. Die Zivilstandsbehörde in der Schweiz ist für die Eintragung der Geburt in ihr Register zuständig.
Fand die Geburt in der Schweiz statt, müssen Sie diese ebenfalls im Auslandschweizerregister eintragen lassen.
Eine im Ausland erfolgte Geburt muss in das schweizerische Personenstandsregister eingetragen werden. Die Eintragung ist kostenlos.
Für Eltern, die ihre Heirat noch nicht im schweizerischen Personenstandsregister haben eintragen lassen:
Heirat und eingetragene Partnerschaft
Lassen Sie Ihrer Schweizer Vertretung dazu folgendes Dokument zukommen:
- Original der Geburtsurkunde des Kindes
Wenn Sie einen Schweizer Familienausweis (ehemals Familienbüchlein) aktualisieren möchten, können Sie ein neues Dokument bestellen und die entsprechenden Gebühren bezahlen.
Die folgenden Originaldokumente müssen bei Ihrer Schweizer Vertretung eingereicht werden:
Für Tunesien:
- Geburtsurkunde (مضمون ولادة) – auf Französisch (Die französische Version wird von den tunesischen Zivilstandsbehörden ausgestellt)
Alle tunesischen Dokumente, einschliesslich der Originale in arabischer Sprache sowie Übersetzungen, müssen mit einer Apostille versehen sein. In Tunesien sind Notare befugt, die Apostille anzubringen.
Für Libyen:
- Geburtsurkunde (شهادة ميلاد) – auf Arabisch (ausgestellt von den libyschen Zivilstandbehörden)
Sämtliche tunesischen/libyschen Dokumente, die in arabischer Sprache eingereicht werden müssen, sind mit einer Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache (Französisch, Deutsch, Italienisch) oder Englisch zu ergänzen. Die Originaldokumente in arabischer Sprache müssen ebenfalls bei der Botschaft eingereicht werden.
Alle libyschen Dokumente, einschliesslich der Originale in arabischer Sprache sowie Übersetzungen, müssen vom Aussenministerium in Tripolis beglaubigt werden.
Die Originaldokumente sind für die zuständige Zivilstandsbehörde in der Schweiz bestimmt und dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Sie werden nicht zurückgegeben. Fotokopien werden nicht akzeptiert. Gegebenenfalls können weitere Dokumente angefordert werden.
Falls eine vertiefte Überprüfung der ausländischen Zivilstandsdokumente durch eine Vertrauensanwältin oder einen Vertrauensanwalt der Schweizer Vertretung notwendig ist, gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Ihren Lasten.
Nutzen Sie den Online-Schalter, um Kopien der erforderlichen Unterlagen hochzuladen. Die Schweizer Vertretung prüft dann, ob die Dokumente korrekt sind, und fordert Sie anschliessend auf, die Originaldokumente einzureichen.
Eine im Ausland erfolgte Geburt muss in das schweizerische Personenstandsregister eingetragen werden. Die Eintragung ist kostenlos.
Lassen Sie Ihrer Schweizer Vertretung dazu folgende Dokumente zukommen:
- Original der Geburtsurkunde des Kindes
- Original der offiziellen Bestätigung des Kindesverhältnisses oder Vaterschaftsanerkennung
Für den ausländischen Elternteil, der noch nicht im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen ist:
- Original der Geburtsurkunde
- Original der Urkunde über den Zivilstand zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes:
a) Ledigkeitsbescheinigung
b) Scheidungsurkunde mit Rechtskraftvermerk
c) Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft im Original mit Rechtskraftvermerk
d) Todesurkunde der verstorbenen Ehegattin / des verstorbenen Ehegatten - Original der Wohnsitzbescheinigung
- Kopie des Reisepasses
Die folgenden Originaldokumente müssen bei Ihrer Schweizer Vertretung eingereicht werden:
Für Tunesien:
Dokumente des Kindes:
- Geburtsurkunde (مضمون ولادة) – auf Französisch (Die französische Version wird von den tunesischen Zivilstandsbehörden ausgestellt)
Dokumente des ausländischen Elternteils:
- Gültiger Reisepass im Original. Die Schreibweise der Namen und Vornamen muss mit den restlichen Dokumenten identisch sein.
- Geburtsurkunde (مضمون ولادة) – auf Französisch (Die französische Version wird von den tunesischen Zivilstandsbehörden ausgestellt)
- Bescheinigung des Zivilstandes:
- Ledig:
- Ledigkeitsbescheinigung (شهادة عزوبية) – auf Französisch (Die französische Version wird von den tunesischen Zivilstandsbehörden ausgestellt) - Geschieden:
- Scheidungsurteil erster Instanz (Urteile höherer Instanzen sind hinzuzufügen falls zutreffend) – auf Arabisch
(حكم طلاق ابتدائي و الاستئناف إن تم) - Rechtskraftbescheinigung – auf Arabisch
(شهادة في عدم استئناف حكم شخصي، شهادة في عدم التعقيب أو حكم التعقيب إن تم) - Verwitwet:
- Todesurkunde (مضمون وفاة) des letzten Ehepartners – auf Französisch (Die französische Version wird von den tunesischen Zivilstandsbehörden ausgestellt) - Wohnsitzbestätigung (شهادة إقامة) – auf Französisch (ausgestellt vom Polizeiposten des Wohnortes)
Sämtliche tunesischen/libyschen Dokumente, die in arabischer Sprache eingereicht werden müssen, sind mit einer Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache (Französisch, Deutsch, Italienisch) oder Englisch zu ergänzen. Die Originaldokumente in arabischer Sprache müssen ebenfalls bei der Botschaft eingereicht werden.
Alle tunesischen Dokumente, einschliesslich der Originale in arabischer Sprache sowie Übersetzungen, müssen mit einer Apostille versehen sein. In Tunesien sind Notare befugt, die Apostille anzubringen.
Für Libyen:
Dokumente des Kindes:
- Geburtsurkunde (شهادة ميلاد) – auf Arabisch (ausgestellt von den libyschen Zivilstandbehörden)
Dokumente des ausländischen Elternteils:
- Gültiger Reisepass im Original und darf nicht vor mehr als 10 Jahren ausgestellt worden sein. Die Schreibweise der Namen und Vornamen muss mit den restlichen Dokumenten identisch sein.
- Geburtsurkunde (شهادة ميلاد) – auf Arabisch (ausgestellt von den libyschen Zivilstandbehörden)
- Bescheinigung des Zivilstandes:
- Ledig:
- Zivilstandsbescheinigung (شهادة بالحالة الاجتماعية) – auf Arabisch (ausgestellt von den libyschen Zivilstandbehörden) - Geschieden:
- Scheidungsurteil (حكم طلاق) – auf Arabisch - Verwitwet:
- Todesurkunde (شهادة وفاة) des letzten Ehepartners – auf Arabisch (ausgestellt von den libyschen Zivilstandbehörden) - Wohnsitzbestätigung (شهادة الإقامة) – auf Arabisch (ausgestellt von der Gemeinde des Wohnortes)
Sämtliche tunesischen/libyschen Dokumente, die in arabischer Sprache eingereicht werden müssen, sind mit einer Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache (Französisch, Deutsch, Italienisch) oder Englisch zu ergänzen. Die Originaldokumente in arabischer Sprache müssen ebenfalls bei der Botschaft eingereicht werden.
Alle libyschen Dokumente, einschliesslich der Originale in arabischer Sprache sowie Übersetzungen, müssen vom Aussenministerium in Tripolis beglaubigt werden.
Die Originaldokumente sind für die zuständige Zivilstandsbehörde in der Schweiz bestimmt und dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Sie werden nicht zurückgegeben. Fotokopien werden nicht akzeptiert. Gegebenenfalls können weitere Dokumente angefordert werden.
Falls eine vertiefte Überprüfung der ausländischen Zivilstandsdokumente durch eine Vertrauensanwältin oder einen Vertrauensanwalt der Schweizer Vertretung notwendig ist, gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Ihren Lasten.
Nutzen Sie den Online-Schalter, um Kopien der erforderlichen Unterlagen hochzuladen. Die Schweizer Vertretung prüft dann, ob die Dokumente korrekt sind, und fordert Sie anschliessend auf, die Originaldokumente einzureichen.
Eine in der Schweiz erfolgte Geburt muss auch der Schweizer Auslandvertretung, die für den Wohnort des Kindes zuständig ist, gemeldet werden, damit sie die Daten im Auslandschweizerregister aktualisieren kann. Das Verfahren ist kostenlos.
Lassen Sie Ihrer Schweizer Vertretung dazu eines der beiden folgenden Dokumente zukommen (in Papier- oder elektronischer Form):
- Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
oder - Kopie des Schweizer Familienausweises oder -büchleins mit Eintrag des Kindes, falls vorhanden
Melden Sie die Geburt Ihres Kindes online:
- Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
Bei einer im Ausland erfolgten Geburt können Sie die Geburtsurkunde bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes bestellen.
Bestellung einer Geburtsurkunde in der Schweiz:
Für Informationen zum Schweizer Bürgerrecht:
Für Fragen zum Bürgerrecht des Geburtslandes wenden Sie sich bitte an die zuständigen Behörden des jeweiligen Landes.
Ein ordentlicher Schweizer Identitätsausweis kann erst ausgestellt werden, wenn die Geburt des Kindes im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen wurde bzw. wenn das Schweizer Bürgerrecht des Kindes von der zuständigen Zivilstandsbehörde bestätigt wurde. In dringenden Fällen kontaktieren Sie bitte Ihre Schweizer Vertretung.
Für die ausländische Aufenthaltsbewilligung Ihres Kindes wenden Sie sich bitte an die zuständige ausländische Behörde.